Finanzierung von Pflegeleistungen und Betreuung

Jährlich gibt es weit über eine halbe Million Menschen, die von den Kranken- und Pflegekassen neu als pflegebedürftig eingestuft werden. Diese sehr große Zahl macht deutlich, dass Pflege und Betreuung von Senioren eine Herausforderung für die Gesellschaft ist.

Die Gesetzeslage zum Thema Finanzierung der Pflege- und Betreuungsleistungen ist sehr komplex. Vereinfacht dargestellt werden diese Leistungen von drei Säulen getragen: Pflegekassen, Kommunen (als Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII) oder von privat (Angehörige oder Betreute). Den größten Bereich deckt dabei die Pflegeversicherung ab.

Die Pflegeversicherung stuft auf Antrag Personen als pflegebedürftig ein. Das kann von Stufe 0 bis Stufe III reichen. Die Stufen unterscheiden sich hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Personen und der möglichen Leistung durch die Pflegekassen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn ein erheblicher Hilfebedarf für die täglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Ankleiden oder Essen besteht. Das reicht in Pflegestufe III bis zur Bettlägrigkeit und dem Bedarf einer entsprechend aufwendigen Pflege. Die Entscheidung darüber fällt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen.

Die jeweiligen Pflegestufen machen einen enormen Unterschied aus. Dabei geht es nicht nur um die reine Geldsumme, die von der Pflegeversicherung getragen wird, sondern vor allem um den Umfang und die Dauer der dadurch möglichen Hilfe. Bei Pflegestufe I hat der beauftragte ambulante Pflegedienst beispielsweise nur ein geringes Zeit- und Pflegeleistungskontingent zur Verfügung, das mit der Pflegekasse abgerechnet werden kann. Bei Pflegestufe II, der Einstufung für schwer Pflegebedürftige, ist dies bereits deutlich mehr, bei Pflegestufe III, der Einstufung für schwerst Pflegebedürftige, sind dies mehrere Stunden und eine umfassende Liste von Pflegeleistungen.

Trotz einer Einstufung als Pflegebedürftige erhalten nicht alle Senioren ausreichend Pflege, da die Einstufung vor allem zeitlich nur den notwendigen Mindestbedarf abdeckt. Sind darüber hinaus Leistungen des Pflegedienstes notwendig, müssen diese grundsätzlich aus privaten Rücklagen finanziert werden. Bei Härtefällen können zusätzliche Leistungen auf Antrag nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) finanziert werden. Diese Art von Sozialhilfe springt auf Antrag immer dann ein, wenn der Pflegebedarf nicht ausreichend durch Eigenmittel oder die Pflegekassen gedeckt werden kann. In der Regel ist das dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige zur ständigen Betreuung in ein Heim umziehen muss und dieses nicht aus Eigenmitteln finanzieren kann.

Andererseits ist es grundsätzlich möglich, zumindest einen Teil der Pflege durch Angehörige verrichten zu lassen. Dann besteht die Möglichkeit, sich einen zusätzlichen Betrag als Pflegegeld auszahlen zu lassen. Dieser ist jedoch sehr viel geringer als die Kosten der Sachleistung durch einen Pflegedienst und setzt die regelmäßige Betreuung durch zum Beispiel Angehörige voraus.


Es besteht zusätzlich eine Möglichkeit, auch niedrigschwellige Betreuungsangebote für Senioren zu finanzieren, die besonders pflegende Angehörige entlasten sollen. Mit einem Betrag von bis zu 200 Euro (Stand: August 2010) im Monat finanzieren die Pflegekassen auf Antrag solche Angebote. Voraussetzung ist hier, dass eine eingeschränkte Alltagskompetenz nachgewiesen wird. Beispiele sind an Demente, die von Angehörigen betreut werden. Diese können sich mit dem über die Pflegekassen zur Verfügung stehenden Betrag beispielsweise mehrere Stunden pro Woche eine Auszeit von der kräftezehrenden Betreuung nehmen und einen Betreuungsdienst beauftragen.

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