Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige leisten eine enorme Arbeit. Auf Dauer zehrt die Pflege an ihren Kräften und sie brauchen Abstand, um wieder Kraft zu tanken. Die Gesetzgebung in der Pflege sieht hier eine Verhinderungspflege vor. Das heißt, ein Pflegedienst oder eine andere Person vertritt die pflegenden Angehörigen für eine bestimmte Dauer. Die Verhinderungspflege ist ein ideales Instrument, um pflegenden Angehörigen diesen Abstand zu gönnen. Denn sie ist so etwas wie Urlaub für die Angehörigen. Bis zu 28 Tage im Jahr können sie auf diese Regelung zurückgreifen. Hinzu kommen kurzzeitige Ablösen, wenn sie selbst mal ein paar Stunden außer Haus müssen und den Pflegebedürftigen nicht alleine lassen können.

Finanziert wird die Verhinderungspflege über die Pflegekassen. Statt des Pflegegeldes, das alternativ zu den Pflegeleistungen nach der notwendigen Pflegestufe gezahlt wird, finanzieren die Pflegekassen die Vertretung. Dazu stehen maximal etwas mehr als 1.500 Euro pro Jahr zur Verfügung. Das kann in Einzelfällen sogar mehr sein als die Kosten für die Betreuung nach Pflegestufe. Daneben zahlen die Pflegekassen weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für die pflegenden Angehörigen, wenn diese von der Verhinderungspflege Gebrauch machen (Grundlage ist eine besondere Regel der Pflegegesetzgebung zugunsten von pflegenden Angehörigen). Das sonst an die Angehörigen gezahlte Pflegegeld wird jedoch in der Zeit der Verhinderungspflege nicht gezahlt.

Ob die Verhinderungspflege von einem Angehörigen (bis zum zweiten Grad) oder einem Pflegedienst ausgeübt wird, ist ein wesentlicher Unterschied für die Finanzierung. Denn Angehörige oder Haushaltsmitglieder erhalten lediglich einen Ausgleich in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs.

Die Summe von über 1.500 Euro ist nicht bezogen auf einen Zeitraum. Wird durch einen teuren täglich mehrstündigen Pflegeeinsatz dieser Betrag bereits nach zehn Tagen aufgebraucht, endet auch die Finanzierung durch die Pflegekassen. Bleibt nach 28 Tagen noch Geld übrig, besteht allerdings kein weiterer Anspruch. Unabhängig davon kann bei vorliegender Bedürftigkeit zur Finanzierung weiterer Pflegeleistungen ein Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.